Satzung des Tamat e.V.

Die nachstehende Satzung stammt aus dem Jahr 2004. Die political correctness hätte nun fast 20 Jahre später eine leichte sprachliche Überarbeitung erfordert; bürokratische Hürden machen das leider sehr schwierig. – Deshalb möchten wir die ursprünglich geplanten Änderungen stattdessen kurz in einem Vorwort zur Satzung erwähnen. In Stichworten:

  • Wir unterstützen nicht Kulturen, sondern Menschen im Siedlungsgebiet der Tuareg
  • Und wir unterstützen alle Menschen im Siedlungsgebiet der Tuareg
  • Entwicklungshilfe wird heute als Entwicklungszusammenarbeit definiert
  • Ziel ist es nicht, die ethnische Eigenständigkeit der Tuareg zu erhalten, sondern allen Menschen vor Ort im Siedlungsgebiet der Tuareg ein Leben ohne Not zu ermöglichen
  • Wir fördern nicht allein Schulbildung, sondern Ausbildung insgesamt, isb. berufliche
  • Wir fördern den Austausch zwischen verschiedenen Kulturen, nicht Völkern

Der TAMAT e.V. handelt gemäß diesen zeitgemäßen Differenzierungen.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TAMAT und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „TAMAT e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Kulturen im Siedlungsgebiet der Tuareg zu unterstützen, ihre eigenständige Kultur und eine menschenwürdige Zukunft in einer sich verändernden Welt zu sichern. Der Verein hat die Förderung von Kultur und Bildung, öffentlicher Gesundheitspflege, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe zum Ziel. Der Verein setzt sich im Rahmen von eigenen Projekten, Partnerschaften und Kooperationen mit anderen Verbänden für die Lebensinteressen der Tuareg ein. Ziel ist es, die ethnische Eigenständigkeit der Tuareg zu erhalten, ihrem Volk ein Leben ohne Not und Verfolgung zu sichern und ihm zugleich durch gezielte Schulbildung ein solides Fundament für die Zukunft zu geben.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Die genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  1. Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Kultur und Lebenssituation der Tuareg (Öffentlichkeitsarbeit).
  2. Durchführung gezielter Entwicklungsprojekte in den Bereichen Landwirtschaft, Erziehung, Ausbildung und medizinische Versorgung (Hilfe zur Selbsthilfe).
  3. Projektbezogene und satzungsgemäße Mittelbereitstellung für andere gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO, die sich für die gleichen Ziele engagieren (Mittelbereitstellung für Dritte).

Die genannten Maßnahmen sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützt werden:

  1. Zur Realisierung der Vereinszwecke soll der Öffentlichkeitsarbeit ein breiter Raum gegeben werden, um bei den Entscheidungsträgern und der Bevölkerung das Bewusstsein zu schaffen, dass die Tuareg in einzigartiger Weise zur ethnischen Vielfalt unseres Planeten beitragen und ihre bedrohte Eigenständigkeit erhaltenswert ist. Dies geschieht u.a. durch Informationsstände, Broschüren, Pressepublikationen und kontinuierliche Medienpräsenz.
  2. Zum Zweck der projektbezogenen Mittelbeschaffung werden neben Spendenaufrufen auch Veranstaltungen, Verkaufsaktionen, Versteigerungen usw. durchgeführt, deren Erlös den jeweiligen Projekten zugutekommt.
  3. Es werden gezielt die nötigen Mittel bereitgestellt, um fest umrissene Entwicklungsprojekte in der Rangfolge ihrer Priorität zu finanzieren.

Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen. Der Verein kann insbesondere Mitgliedschaften in anderen Organisationen begründen, neue Organisationen errichten und Kooperationen eingehen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

Aktive Mitglieder:

Aktive Mitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine sein, die aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten eine Aufgabe im Verein übernehmen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der diesen der Mitgliederversammlung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder):

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein Mittel für seine Zwecke in Form einer Geld- oder Sachspende zur Verfügung stellen. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine Spende automatisch erworben und hängt nicht von der Zahlung eines festen Beitrags ab. Auf die Mitgliedschaft kann verzichtet werden. Fördermitglieder haben ein Informations- und Vorschlagsrecht, soweit damit keine unverhältnismäßig hohen Kosten oder Aufwand verbunden sind. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie werden über die Verwendung der Förderbeiträge informiert. Mit Zugang der Mitgliedschaftsbestätigung wird die Mitgliedschaft vollzogen. Durch Erklärung gegenüber dem Vorstand können Fördermitglieder die aktive Mitgliedschaft beantragen, sofern die in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und Fähigkeiten für die Übernahme einer Aufgabe im Verein vorliegen.

Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie können mit ihrem Einverständnis auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  1. mit Tod bzw. Auflösung, Beendigung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds
  2. durch den freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Abs. 3. 2.

Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Er kann jeweils zum Ende eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es gegen die Vereinsinteressen schuldhaft verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss über die Ausschließung bedarf keiner Begründung und ist dem ausscheidenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

Spenden sind als Geld- oder Sachspenden möglich. Sie können projektbezogen oder ohne Angabe eines projektbezogenen Verwendungszwecks geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt werden. Dabei ist ein Vorstand zum Vorsitzenden, ein Vorstand zum stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Die Vorstände sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser den Verein allein.

Der Vorstand kann besondere Vertreter (§ 30 BGB) zu seiner Unterstützung für spezielle Aufgaben, Funktionen, Berufungen oder Ausschüsse bestellen.

Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für das laufende bzw. kommende Geschäftsjahr und den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr auf. Der Jahresabschluss ist gemeinsam mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über den Haushaltsplan.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, soweit kein Mitglied des Vorstands dem Verfahren widerspricht.

Die Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Einstimmigkeit. Soweit diese nicht erzielt werden kann, ist die Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend entscheidet.

§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, ggf. der Geschäftsordnung für den Vorstand und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Aufstellung eines Haushaltsplans für das laufende bzw. kommende Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und Erstellung eines Jahresberichtes, der einmal jährlich von der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Der Jahresabschluss wird vor der Feststellung durch die Mitgliederversammlung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder von einem vom Vorstand bestellten, unabhängigen Kassenprüfer geprüft.

Über außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere über solche, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand über eine im Rahmen der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegte Summe.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Wahl des Beirats
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Aufnahme aktiver Mitglieder
  5. Beschlussfassung über eine Aufwandsentschädigung für den Vorstand
  6. Feststellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes
  7. Entlastung des Vorstands
  8. Beschluss von Satzungs- und Zweckänderungen. Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung darf nur dann beschlossen werden, wenn die Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorliegt, dass die Änderung die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nicht gefährdet
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einem Mitglied des Vorstands oder des Beirats für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Vergütung darf unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes und der Mittel nicht unverhältnismäßig hoch sein.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 30. April eines Jahres ein.

Bei Bedarf, insbesondere wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, beruft der Vorstand eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung ein.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder über Email unter Beifügung der vom Vorstand erstellten Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes aufgegeben worden ist. Die Einladung kann alternativ unter Wahrung vorgenannter Fristen in einer Vereinsmitteilung oder auf dem Internet Auftritt des Vereins erfolgen. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen, sofern ein solches Verlangen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingeht.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. Mitgliedern mit Stimmrecht (insgesamt ein Stimmrecht pro Mitglied): den Gründungsmitgliedern, den aktiven Mitgliedern den Mitgliedern des Beirats und den Ehrenmitgliedern
  2. Mitgliedern ohne Stimmrecht: den besonderen Vertretern den Fördermitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte beschließen, welche in der Tagesordnung enthalten oder den vorstehenden Vorschriften entsprechend eingereicht sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stell- vertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich und für jede Versammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung beschließt soweit gesetzlich nicht ein anderes vorgesehen ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese muss mindestens die erschienenen Mitglieder, die weiteren Teilnehmer, die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis, sowie eventuell erklärte Widersprüche enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und in Abschrift den Mitgliedern innerhalb eines Monats ggf. per Email zu übersenden.

§ 13 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen

Der Beirat hat folgende Kompetenzen / Aufgaben:

  1. Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen
  2. Teilnahme und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit ihnen nicht bereits eine Stimme aufgrund ihrer Stellung als aktives Mitglied zusteht

§ 14 Aufbringung und Verwendung der Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden aus Spenden und ggf. aus öffentlichen Zuschüssen aufgebracht. Spenden und öffentliche Zuschüsse dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem Satzungszweck zuwider laufen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage gem. §58 Nr. 6 AO). 5. Der Verein darf höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung zuzüglich 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer Rücklage zuführen (freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 AO).

§ 15 Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand unterhält eine ordnungsgemäße Buchführung, in der Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden, und zwar gegliedert in Konten, die nach sachlichen Erfordernissen einzurichten sind.

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf und lässt diesen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Jahresabschluss muss wenigstens eine übersichtliche und sachgerechte Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und eine Aufstellung des Vermögens des Vereins am Schluss des Geschäftsjahres, in welchem die gebundenen Rück- lagen und die freien Rücklagen (§ 16 Abs. 4 und 5) gesondert aufzuführen sind.

§ 16 Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, Sonstiges
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, sind die Mitglieder des Vorstandes mit ihren bisherigen Funktionen und Vertretungsbefugnissen Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig oder unwirksam sein oder werden, so wird da- durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle hat der Beirat das Recht, die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

Fulda, 26. März 2004

Umlaufbeschluss der Mitgliederversammlung des TAMAT e.V. München
Die Mitgliederversammlung des TAMAT e.V. fasst hiermit gemäß § 32 Abs.2 BGB einstimmig folgenden Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren:

§ 2 Abs.1 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Zweck des Vereins ist darüber hinaus auch die Unterstützung von steuerbegünstigten Organisationen, welche sich für die genannten Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen.“

§ 2 Abs.3 Buchstabe c) wird am Ende wie folgt ergänzt: „Vom Verein bereitgestellte Mittel dürfen nur für Projekte und Zwecke genutzt werden, die den Zwecken und Zielen des Vereins entsprechen.

§ 2 Abs.3 wird am Ende um folgenden Buchstaben ergänzt: „d) Veranstaltungen, die das gegenseitige Wissen über andere Völker und deren Kulturen mehren. Dies kann u.a. durch die Darstellung der kulturellen, politischen, sozialen und religiösen Lage von Völkern erfolgen mit dem Ziel, das Verständnis der Völker untereinander sowie für ihre Kulturen und den Respekt für bestehende Unterschiedlichkeiten zu fördern.“

§ 2 Abs.4 Buchstabe b) wird ersatzlos gestrichen.

§ 2 Abs.4 Buchstabe c) wird § 2 Abs.4 Buchstabe b).

§ 16 Abs.2 erhält folgenden Wortlaut: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Kultur und Bildung, öffentlicher Gesundheitspflege, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung.“

München, 14. Juli 2004